Der Vorstand der Gesellschaft hat davon abgesehen, einen Vertreter für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre zu bestellen (Ziff. 2.3.3), da dafür aufgrund der derzeitigen Anteilseignerstruktur und der geringen Anzahl an stimmberechtigten Aktionären zur Zeit kein Bedürfnis besteht.
Die von der Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat abgeschlossenen D&O Versicherungsverträge sehen keinen Selbstbehalt vor (Ziff. 3.8), da die Vereinbarung eines Selbstbehaltes nicht zu einer wesentlichen Reduzierung der Versicherungsprämien führt. Vorstand und Aufsichtsrat handeln ferner bereits aufgrund ihres Amtes verantwortungsvoll und im besten Interesse der Gesellschaft. Sie halten einen Selbstbehalt nicht für geeignet, die Motivation und das Verantwortungsbewusstsein der Gremienmitglieder zu steigern.
Die Gesellschaft hat sich entschlossen, die Vergütung der Vorstandsmitglieder nicht individualisiert offenzulegen (Ziff. 4.2.4). Die ProSiebenSat.1 Media AG sieht keinen deutlichen Informationsmehrwert in der Offenlegung der individualisierten Vorstandsbezüge, die einen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte darstellt.
Eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder wurde nicht festgesetzt (Ziff. 5.4.1), da dem Unternehmen auch weiterhin die Expertise erfahrener Aufsichtsratsmitglieder zur Verfügung stehen soll.