Der Vorstand der Gesellschaft hat davon abgesehen, einen Vertreter für die weisungsgebundene Ausübung des Stimmrechts der Aktionäre zu bestellen (Ziff. 2.3.3), da dafür aufgrund der derzeitigen Anteilseignerstruktur und der geringen Anzahl an stimmberechtigten Aktionären zur Zeit kein Bedürfnis besteht.
Die von der Gesellschaft für Vorstand und Aufsichtsrat abgeschlossenen D&O-Versicherungsverträge sehen keinen Selbstbehalt vor (Ziff. 3.8), da die Vereinbarung eines Selbstbehaltes nicht zu einer wesentlichen Reduzierung der Versicherungsprämien führt. Vorstand und Aufsichtsrat handeln ferner bereits aufgrund ihres Amtes verantwortungsvoll und im besten Interesse der Gesellschaft. Sie halten einen Selbstbehalt nicht für geeignet, die Motivation und das Verantwortungsbewußtsein der Gremienmitglieder zu steigern.
Der Aufsichtsrat hält einen Ausschuss, der die Aufsichtsratssitzungen vorbereitet, nicht für praktikabel und hat daher auf die Einrichtung eines solchen Ausschusses verzichtet (Ziff. 5.2).
Eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder wurde nicht festgelegt (Ziff. 5.4.1), da dem Unternehmen auch weiterhin die Expertise erfahrener Aufsichtsratsmitglieder zur Verfügung stehen soll.
Der Vorsitz und die Mitgliedschaft in den Aufsichtsratsausschüssen werden bei der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder bisher nicht berücksichtigt (Ziff. 5.4.5). Es ist jedoch beabsichtigt, der nächsten Hauptversammlung vorzuschlagen, eine Regelung zur Berücksichtigung des Vorsitzes und der Mitgliedschaft in den Aufsichtsratsausschüssen in die Satzung aufzunehmen.
Der Konzernabschluss und die Zwischenberichte der Gesellschaft werden derzeit noch unter Beachtung der Rechnungslegungsgrundsätze des HGB aufgestellt (Ziff. 7.1.1). Es ist jedoch beabsichtigt, spätestens ab 2005 auf die International Financial Reporting Standards (IFRS) umzustellen.