IX. Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung des Schleichwerbegebots

1. Der/die Geschäftsführer eines Senders tragen im Rahmen ihres weiten Ermessensspielraumes hinsichtlich des Planansatzes dafür Sorge, dass bei jeder einzelnen Sendung Budgetansätze gewählt werden, die plausiblen Vorgaben folgen und sicherstellen, dass kein Erfordernis für die Entgegennahme von finanziellen Beiträgen Dritter, soweit diese unzulässige Schleichwerbung darstellen, besteht.

2. In begründeten Einzelfällen, die den Verdacht des Einsatzes von Schleichwerbung nahe legen, wird ein Kontrollgremium tätig. Dieses ist vom Vorstand der ProSiebenSat.1 Media AG eingesetzt und besteht aus durch den Vorstand zu benennenden folgenden drei Personen:

ein Mitarbeiter der Internen Revision
ein Mitarbeiter von Legal Affairs der ProSiebenSat.1 Media AG
ein externer Anwalt

Das Kontrollgremium ist ausschließlich gegenüber dem Vorstand der ProSiebenSat.1 Media AG berichtspflichtig und hat Hinweisen Dritter ebenso nachzugehen wie gegenüber allen Sendern der ProSiebenSat.1 Media AG ein Aufgriffsrecht besteht.

3. Wenn und soweit Sender der ProSiebenSat.1 Media AG Kooperationen mit dritten Unternehmen eingehen, bei denen nicht auszuschließen ist, dass Drittmittel in unzulässiger Weise eingeworben werden, weil die Grenzen legaler Beistellungen und Kooperationen überschritten werden, so können die Geschäftsführer neben der Abstimmung mit Legal Affairs auch das Kontrollgremium anrufen. Dieses unterbreitet bei der entsprechenden Zusammenarbeit mit Dritten dem jeweiligen Geschäftsführer des Senders einen Entscheidungsvorschlag.

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11.03.2010